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Kreisjugendamt berät Bürger zum Betreuungsgeld

Amt Elsterland, den 27. 09. 2013

Mitarbeiter telefonisch oder persönlich erreichbar/Anträge gibt’s im Amt

 

Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 01.08.2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Anspruch nehmen.

 

Für Beratungen stehen die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes, FB Elterngeld gern zur Verfügung. Telefonisch sind diese unter 03535/ 463547 oder  03535/463548 erreichbar.

 

Anträge gibt‘s beim Landkreis Elbe-Elster, Jugendamt

                            Grochwitzer Straße 20

                            04916 Herzberg.

 

Öffnungszeiten:  

 

Dienstag von            8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

onnerstag von          8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr.

 

Betreuungsgeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern gewährt.

Die Eltern müssen einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Auch Auszubildende und Studierende erhalten das Betreuungsgeld. Auch für adoptierte Kinder unter 3 Jahren und für mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Kinder in diesem Alter kann Betreuungsgeld bezogen werden.

Das Betreuungsgeld beträgt im ersten Jahr der Einführung 100 Euro monatlich und anschließend – also ab 1. August 2014 – 150 Euro monatlich.

Es wird als Geldleistung gewährt und ist nicht zu versteuern. Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet.

 

Betreuungsgeld kann grundsätzlich nicht gleichzeitig mit dem Elterngeld in Anspruch genommen werden, sondern erst im Anschluss. Es kann ab dem 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 22 Monate gezahlt werden. Wenn Eltern die ihnen insgesamt zustehenden 14 Elterngeldmonate allerdings vor dem 15. Lebensmonat ihres Kindes „verbraucht“ haben, kann das Betreuungsgeld auch schon früher gezahlt werden. Der Bezug von Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes.

 

Torsten Hoffgaard

Pressereferent