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Öffentliche Bekanntmachung bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Kiessandtagebau Rückersdorf“ liegt bis 10. Oktober aus

Amt Elsterland, den 05. 10. 2022

Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
„Kiessandtagebau Rückersdorf“
der Firma PRO-BETON Produkte aus Beton GmbH & Co. KG Brandenburg
Bekanntmachung des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
08. September 2022
Auf der Grundlage des § 52 Absatz 2a, 2b, 2c und Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2, § 55, § 56, § 57a und § 57c des Bundesberggesetzes (BBergG) in Verbindung mit § 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UVP-V Bergbau in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe - im Folgenden LBGR genannt - den Rahmenbetriebsplan „Kiessandtagebau Rückersdorf“, eingereicht mit Schreiben vom 04.05.2016 durch die Firma PRO-BETON Produkte aus Beton GmbH & Co. KG Brandenburg - im Folgenden Vorhabenträgerin genannt -, für den Geltungszeitraum bis zum 31. Dezember 2055 entsprechend den unter Kapitel 4 aufgeführten Antragsunterlagen und nach Maßgabe der unter Kapitel 5 genannten Nebenbestimmungen zugelassen.
Diese Zulassung umfasst die Gewinnung von Kiessanden im Trocken- und Nassschnitt sowie die Wiedernutzbarmachung der entsprechend Anlage 4 des Rahmenbetriebsplans durch den Tagebau in Anspruch genommenen Gesamtfläche von ca. 126,85 ha.
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben dieser Planfeststellung sind für dieses Vorhaben andere gesonderte behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
Ausgenommen von der konzentrierenden Wirkung dieser Planfeststellung sind die Zulassungen von Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen (§§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes [WHG]).
Im Rahmen der Konzentrationswirkung dieses Planfeststellungsbeschlusses wurden folgende eingeschlossene Entscheidungen getroffen:
- Planfeststellung des Gewässerausbaus gemäß §§ 67 ff. WHG i. V. m. § 89 BbgWG
- Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)
- Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatschG
- Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatschG vom Verbot der Zerstörung oder sonstiger erheblicher Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope
- Genehmigung zur Umwandlung von Wald nach § 9 Bundeswaldgesetz
- Entscheidung über Einwendungen.
Daneben wurde mit dem Planfeststellungsbeschluss gesondert eine wasserrechtliche Erlaubnis verlängert:
- Erlaubnis das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG
Der Trägerin des Vorhabens wurden mit Nebenbestimmungen Auflagen erteilt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung zum bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren lautet:
Gegen den bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach dessen
Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623
Berlin eingelegt werden.
Gegen die Kostengrundentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
Inselstraße 26, 03046 Cottbus zu erheben.
Die Rechtsbehelfsbelehrung zu der wasserrechtlichen Erlaubnis lautet:
Gegen den Bescheid zum Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt
für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg, Inselstraße 26, 03046 Cottbus,
einzulegen.
Hinweis
Eine Klage oder ein Widerspruch befreit nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung der Gebühr,
da Gebührenbescheide trotz Einlegung eines Widerspruchs dagegen sofort vollziehbar sind.
Aus der festgesetzten Gebühr ist gem. § 21 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) nach
Ablauf von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von
1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten, solange die Gebührenforderung vollziehbar ist.
Der Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) liegt mit einer Ausfertigung des
festgestellten Plans in der Zeit vom


26. September 2022 bis einschließlich 10. Oktober 2022


während der üblichen Öffnungszeiten des Bürgerbüros im Rathaus Amt Elsterland, Kindergartenstr.
2a, 03253 Schönborn, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die
Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG). Der
Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim LBGR angefordert
werden.
Gemäß § 27a VwVfG werden der Planfeststellungsbeschluss sowie die planfestgestellten Unterlagen
zusätzlich auf der Internetseite des LBGR veröffentlicht und können unter www.lbgr.brandenburg.de
(Hauptmenü  Genehmigungsverfahren  Planfeststellungsverfahren  Planfeststellungsverfahren
nach § 52 Absatz 2a in Verbindung mit §§ 57a und 57b BBergG) eingesehen werden.
Im Auftrag
gez. Ludwig