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Appell an Geflügelhalter: Stallpflicht konsequent beachten

15. 03. 2021

Geflügelhalter müssen Geflügelhaltung beim Veterinäramt anmelden

 

Der Virussubtyp H5N8 tritt seit Herbst 2020 verstärkt in Europa auf und führte auch in Deutschland zu zahlreichen Ausbrüchen von Geflügelpest. Für Menschen gilt H5N8 als unbedenklich. Ende letzten Jahres wurde der erste Fall der Geflügelpest bei einem Wildvogel im Land Brandenburg amtlich festgestellt. Einige Wochen später trat der erste Fall der Geflügelpest in einer Hobbyhaltung im Landkreis Spree-Neiße auf. Bis zum 12. März 2021 wurde deutschlandweit in 105 Hausgeflügelbeständen (Puten-, Enten-, Legehennen-, Broilermastbeständen) sowie in Tiergehegen und bei 830 Wildvögeln das Virus der Geflügelpest amtlich festgestellt.

Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Elbe-Elster (AVLL) appelliert eindringlich an die Geflügelhalter, alle Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten und die seit 13. Dezember 2020 in Risikogebieten geltende Stallpflicht konsequent zu beachten. Nach wie vor ist die Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Erregers und auch eines möglichen Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen weiterhin hoch. Auch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) schätzt die Gefahr des Eintrags des hochpathogenen Geflügelpesterregers in seiner Risikoeinschätzung zum Auftreten von H5N85 in Deutschland als hoch ein. Daher fordert das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (AVLL) des Landkreises Elbe-Elster alle Geflügelhalter erneut auf, ihre Geflügelhaltung anzumelden oder bestehende Bestände zu aktualisieren und folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

  • Kontakt zu Wildvögeln vermeiden,
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren,
  • den baulichen Zustand der Stallungen überprüfen,
  • regelmäßige Schadnagerbekämpfung durchführen,
  • Ein- und Ausgänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt sichern,
  • die Ställe oder sonstige Standorte des Geflügels von Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten lassen,
  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorhalten.

 

FORTZETZUNG siehe Download

 

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