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Pressemitteilung aus der Staatskanzlei

26. 05. 2020

Neue Anpassung der Eindämmungsverordnung:

Erleichterungen für Kulturangebote, private Feiern,

Bäderbetrieb und weitere Sportmöglichkeiten

Die Landesregierung hat heute die Verordnung zur Eindämmung des Corona-virus weiter gelockert. Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Wir gehen jetzt ei-nen weiteren mutigen Schritt. Das ist aufgrund des anhaltend moderaten In-fektionsgeschehens in Brandenburg zu verantworten. Aber es bleibt dabei: Alle müssen sich an die Kontakt- und Hygieneregeln halten. Wir müssen ei-nen neuen Shutdown unbedingt verhindern." Die Änderungen betreffen ins-besondere kulturelle Veranstaltungen sowie Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen oder Nach-hilfe sowie private und familiäre Feiern. Zugleich wird die erlaubte Anzahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen, die bereits seit längerem wieder möglich sind, zum Beispiel Gottesdienste, erhöht.

Die Neufassung der Verordnung tritt am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni. Ministerpräsident Woidke und seine Stellvertreterin Ursula Nonnemacher stellten sie im Anschluss an die Kabinettsitzung vor. Die Abstands- und Hygieneregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch die Pflicht einer Mund- und Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften zu tra-gen, bleibt bestehen.

Woidke: „Wir schaffen dort Erleichterungen, wo sich viele Bürgerinnen und Bürger

 

lange einschränken mussten. Damit haben sie dazu beigetragen, dass Branden-burg bisher gut durch die Pandemie gekommen ist. Dafür mein Dank. Die Erleich-terungen betreffen Konzerte und Theater genauso wie Kino und Freizeitparks, Sport im Fitnesscenter oder Schwimmen im Freibad. Und besondere Ereignisse im Leben lassen sich nicht immer verschieben: Deshalb sind jetzt – mit beschränkter Teilneh-merzahl - auch besondere familiäre Feiern erlaubt. Ich setze weiter auf Verant-wortung und den gesunden Menschenverstand, die Leichtsinn und Übermut in Schach halten. Wir haben die Pandemie noch nicht überstanden und gehen weiter mit Augenmaß voran."

Nonnemacher: „Das Infektionsgeschehen in Brandenburg ist erfreulicherweise auf einem Tiefstand, und deshalb geht die Landesregierung wie angekündigt mit

stufenweisen Lockerungen weiter den Weg in Richtung Normalisierung des Alltags-lebens. Wir dürfen uns aber nicht in falscher Sicherheit wiegen: Das Virus ist immer noch da! Die Fälle in Leer und Frankfurt am Main zeigen, dass jede weitere Locke-rung das Infektionsrisiko erhöht. Entscheidend ist, dass die Grundregeln von allen unbedingt weiter eingehalten werden: Kontakte minimieren, auf die Hygiene achten und Abstand halten. Wo das nicht möglich ist, auch Mund-Nasen-Bedeckungen tra-gen. Alle müssen Verantwortung übernehmen. Sonst werden auch in Brandenburg schnell neue Infektionsgeschehen aufflammen."

Die Änderungen der Eindämmungsverordnung sehen schrittweise Erleichterun-gen vor. Für die jeweiligen Veranstaltungen, Sportstätten und andere Einrichtungen müssen eigenverantwortlich Hygienekonzepte erarbeitet werden. Nur dann kön-nen die Erleichterungen umgesetzt werden. Verantwortlich sind die jeweiligen Be-treiber oder Veranstalter.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte:

Ab Donnerstag, 28. Mai

Sind Versammlungen und Veranstaltungen (zum Beispiel genehmigte Demonstrationen oder Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen) unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.

 Wird die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl von fünf Personen bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten aufgehoben.

 Können Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeitsfeiern, mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden.

Feste an Schulen zu besonderen Anlässen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien. Inhäusig müssen sie leider verboten bleiben.

 Ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen möglich

Ab Samstag, 6. Juni

Können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden. Zu den Veranstaltungsformaten gehören zum Beispiel Konzerte, Theater und Kinos.

Sport und Sportbetrieb:

Ab Donnerstag, 28. Mai

Dürfen nunmehr auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, ins-besondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen. Geschlossen bleiben je-doch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann.

Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen: das allgemeine Abstandsgebot muss gewähr-leistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten; der Sport darf nur kontaktfrei (außer bei Teilnehmen-den aus demselben Haushalt/Lebenspartner); geeignete Desinfektionsmaßnahmen müssen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Sammelumkleiden und Sanitäreinrichtungen; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektions-nachverfolgung erhoben; ein mindestens stündliches Lüften wird eingehalten;

Auch Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden.

Ab Samstag, 13. Juni

Können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trocken-saunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen. Auch hier gelten die genannten Hygiene-_Vorgaben.

Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden.

Gewerbe:

Ab Donnerstag, 28. Mai

Dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Soweit dabei ein Kundenkontakt stattfindet, gilt hier auch die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung.