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Einrichtungsbezogene Impfpflicht endet zum Jahresende

28. 12. 2022

Allgemeinverfügung setzt Impfpflicht für Beschäftigte in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen außer Kraft

 

Beschäftigte in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen müssen ihrem Arbeitgeber im neuen Jahr keinen Corona-Impf- bzw. -Genesenennachweis mehr vorlegen. Das regelt die neue Allgemeinverfügung des Landkreises, die die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Jahresende außer Kraft setzt. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster in Kraft.

In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen werden vulnerable Personengruppen versorgt, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer SARS-Cov-2-Infektion haben. Diese Personen sollten mit der einrichtungsbezogene Impfpflicht besonders geschützt werden. Der Bundesgesetzgeber hatte dazu im Dezember 2021 mit großer Mehrheit die einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen.

Da § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Einrichtungsbezogene Impfpflicht) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 komplett wieder aufgehoben worden ist, bestehen auch keine Nachweispflichten mehr nach § 20a Abs. 1 bis 5 IfSG. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Elbe-Elster vom 24. März 2022 sowie die ergänzende Regelung vom 19. April 2022 waren somit ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufzuheben.

 

Anlage

Allgemeinverfügung des Landkreises zur Aufhebung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

 

Bild zur Meldung: Einrichtungsbezogene Impfpflicht endet zum Jahresende