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Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

05. 01. 2022

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

 

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an:

 

  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG),
  • Mandatsträger, Presse- oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG),
  • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG),
  • eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, denen die Einwohnerin oder der Einwohner nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG),
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58c Soldatengesetz (SG).

 

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

 

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie entweder schriftlich beantragen oder durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes im Einwohnermeldeamt des Amtes Elsterland, während der allgemeinen Öffnungszeiten veranlassen.

 

 

Schönborn, 04.01.2022

 

 

 

Dommaschk

Amtsdirektor

 

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