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Bundes-Notbremse bedeutet Kita- und Schulschließungen

29. 04. 2021

Ausnahmen u.a. für Schüler der Klassen 9, 10, 11 und 12 an Ober- und Gesamtschulen sowie Gymnasien und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie Kinder in Notbetreuung/  7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner aktuell bei 198,4

 

Die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen im Landkreis Elbe-Elster steigt weiter an. Der Inzidenzwert für die Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage liegt aktuell bei 198,4. Nach den vorläufigen Fallzahlen von gestern und heute ist daher absehbar, dass die 7-Tage-Inzidenz weiter steigt und damit an drei aufeinander folgenden Tagen über 165 liegen wird. Für diesen Fall sieht das neue Infektionsschutzgesetz eine für alle Länder einheitliche Bundes-Notbremse vor. Die damit verbundenen Kita- und Schulschließungen gelten dann ab 3. Mai. Um die Eltern und Einrichtungen auf diese Situation rechtzeitig vorzubereiten, hatte die Kreisverwaltung in der Pressemitteilung vom 28. April unter anderem auf die Möglichkeit einer Kinder-Notbetreuung hingewiesen.

Darüber hinaus gelten ab Montag (3. Mai) folgende Einschränkungen für den Unterricht an Schulen sowie für den Besuch von Kindertagesstätten, Kinderpflegestellen und Horten:

  1. Kindertageseinrichtungen und Horte sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestätten sind geschlossen.
  2. Für die Schulen gilt folgendes:
    2.1   Die Schüler und Schülerinnen der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Grund-, Ober- und Gesamtschulen mit Grundschulteil, der Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören) werden im Distanzunterricht beschult.
    2.2   Die Schüler und Schülerinnen
    a)     der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Ober- und Gesamtschulen sowie der Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen und körperliche und motorische Entwicklung;
    b)     der Jahrgangsstufen 11 (Gymnasium) und 12 (Gesamtschule, berufliches Gymnasium)
    c)      in dem letzten und vorausgehenden Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs
    werden weiterhin im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell) unterrichtet.
    2.3   Die Studierenden der Schulen des Zweiten Bildungswegs im 1. bis 4. Semester des Bildungsgangs zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und im 3. und 4. Semester des Bildungsgangs zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife besuchen die Schule im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell).
    2.4   Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind unabhängig vom Inzidenzwert geöffnet.
    2.5   Alle anderen Schüler und Schülerinnen der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Leistungs- und Begabungsklassen, der Förderschulen mit Ausnahme derer mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Oberstufenzentren sowie der Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Distanzunterricht beschult.
    2.6   Die Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren erfolgen planmäßig unter Beachtung der Hygienevorschriften und der schulischen Hygienekonzepte.

Kinder, die Kindertageseinrichtungen besuchen oder in der Kindertagespflege betreut werden sowie Kinder der Schuljahrgangsstufen 1 bis 6, haben im Rahmen der Regelungen der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg einen Anspruch auf eine Notbetreuung, insbesondere, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter in so genannten kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt ist. Die Städte und Ämter im Landkreis prüfen den Anspruch auf Notbetreuung und entscheiden darüber.

Die Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt bei der jeweiligen kreisangehörigen Kommune, in deren regionalen Grenzen sich der Wohnort der Personensorgeberechtigten befindet.

Das Antragsformular, das auch die Übersicht der kritischen Infrastrukturbereiche enthält, ist auf der Internetseite des Landkreises Elbe-Elster unter www.lkee.de > Corona > Notbetreuung in Schule und Hort abrufbar.

 

Die offizielle Bekanntmachung des Landkreises erfolgt erst mit dem dritten Tag der Überschreitung der Inzidenz von 165, also voraussichtlich morgen am 30. April. Diese Presseinformation dient lediglich der rechtzeitigen Information vor dem nahenden Wochenende.

 

Presseinfo des LK Elbe-Elster Nr.: 2021/04/16