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Allgemeine Weisung zur Genehmigung von Osterfeuern und sonstigen Traditions- bzw.Brauchtumsfeuern

25. 03. 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
gem. §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Ordnungsbehördengesetz - OBG - weise ich Sie an, Genehmigungen
nach § 7 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes - LimschG - für Osterfeuer und andere
Traditions- und Brauchtumsfeuer mindestens bis zum 11. April 2021 nicht zu erteilen.
Diese Weisung verlängert sich über den 11. April 2021 hinaus, solange nach der 7. SARS-CoV-2-EindV
oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung im Landkreis Elbe-Elster der Aufenthalt im öffentlichen
Raum sowie die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und von privaten Feiern
nur mit den Angehörigen von höchstens zwei Hausständen gestattet ist.
Bereits erteilte Genehmigungen sind zu widerrufen.

Begründung:
Gem§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Halbsatz 1 und 7 Abs. 5 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind der der Aufenthalt
im öffentlichen Raum sowie die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
und von privaten Feiern nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren
Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen gestattet, wobei Kinder bis zum vollendeten
14. Lebensjahr bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie
die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und von privaten Feiern derzeit
im Landkreis Elbe-Elster sogar nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren haushaltsfremden
Person gestattet.

2Unter
diese Regelungen fallen auch Osterfeuer und sonstige Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des§ 6 der 7. SARS-CoV-2-EindV, da Osterfeuer zwar in
ihren Ursprung im religiösen, teils auch abergläubischen Kontext entstanden sind, heute aber in aller Regel
hiervon losgelöst begangen werden.
Sie dienen als Anlass, sich gemeinsam mit anderen Menschen zu treffen, um am Feuer gemütlich Getränke
und Speisen zu genießen. Nicht selten ist das Osterfeuer auch Anlass für ausgelassenes Feiern.
Die Genehmigung ist auch dann zu versagen, wenn im Antrag nur die Teilnahme eines nach der Eindämmungsverordnung
zulässigen Personenkreises angegeben ist. Zum einen würde es allen Erfahrungen widersprechen,
dass ein dem Ausmaß eines zulässigen Lagerfeuers überschreitendes Feuer lediglich von
der nach der Eindämmungsverordnung zulässigen Personenzahl betrieben wird. Aufgrund des traditionellen
offenen Charakters von Oster- und sonstigen Brauchtumsfeuern wäre es selbst dann zu erwarten,
dass Personen aus der Nachbarschaft sich hinzugesellen und es den jeweiligen Betreibern des Feuers
schwer fällt, diese abzuweisen.
Zum anderen würde es aufgrund der weiten Sichtbarkeit eines großen Feuers eine unerwünschte Vorbildwirkung
bedeuten.
Nicht von dieser Weisung betroffen sind privat veranstaltete einfache Holzfeuer (Lagerfeuer) im Freien
auf privaten Grundstücken, soweit diese im Land Brandenburg grundsätzlich erlaubt sind, wobei nur der
nach der Eindämmungsverordnung zulässige Personenkreis teilnehmen darf. Die Größe des Feuerhaufens
darf sowohl im Durchmesser als auch in der Höhe einen Meter nicht überschreiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag 

Dirk Gebhard
Dezernent für Recht Ordnung und Landwirtschaft
 

 

 

 

Bild zur Meldung: Allgemeine Weisung zur Genehmigung von Osterfeuern und sonstigen Traditions- bzw.Brauchtumsfeuern