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Rückschnitt der in den öffentlichen Verkehrsraum wachsenden Hecken, Bäume und Sträucher

Amt Elsterland, den 01. 04. 2014

Wenn privates Grün in Gehwege, Radwege und Straßen ragt!

Es kommt immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen.

Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck z. B. durch eine Hecke nicht mehr überschaubar, wird das Einbiegen in eine vorfahrtsberechtigte Straße gefährlich. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Achten Sie auch darauf, das Sichtdreieck freizuhalten. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

In all diesen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann. Bei Gefahr in Verzug kann die Abteilung Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung des Amtes Elsterland die Anpflanzungen sofort beseitigen/zurückschneiden lassen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Ist keine Gefahr in Verzug, werden Sie schriftlich aufgefordert die Anpflanzungen innerhalb eines Monats ordnungsgemäß zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, wird durch die Verwaltung ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wird gegen den Verursacher eine Ordnungsverfügung mit Androhung der Ersatzvornahme erlassen.

 In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zugelassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Sie als Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:

Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Dies gilt auch für Straßen und Radwege die durch Waldgebiete führen (z.B. Schilda/Torgauer Straße, Schönborn/Schadewitzer Straße, Eichholz/Zufahrt zur Siedlung-Bürgerheide, Rückersdorf/Fischwasser, Lindena/Fischwasserstraße, Naherholungsgebiet Bad Erna/Grube Erna)

Beachten Sie das „Lichtraumprofil“, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen. Der lichte Raum über der Straßenfläche sowie über dem anschließenden mindestens 0,50m breiten Teil des Seitenstreifens 4,50m hoch sein.

Denken Sie an die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, es ist auch Ihre Sicherheit.

 

 

Bild zur Meldung: Rückschnitt der in den öffentlichen Verkehrsraum wachsenden Hecken, Bäume und Sträucher