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Organisation der Notbetreuung für Schüler/innen der Primarstufe sowie Verfahren über Entscheidungen über Notbetreuungsansprüche in Schule und Hort

11. 01. 2021

Sehr geehrte Eltern, wie Sie sicher bereits den öffentlichen Meldungen entnommen haben, ist der Präsenzunterricht an Schulen, mit wenigen Ausnahmen, weiterhin untersagt. Ebenfalls ist der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) untersagt. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe gilt, dass unter bestimmten Bedingungen eine Notbetreuung sowohl in der Schule, als auch im Hort gewährleistet wird. Rechtsgrundlage ist die Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 4. SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Januar 2021. Die Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung ist gemäß § 18 der 4. SARS-CoV-2-EindV wie folgt geregelt: Für folgende Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe ist eine Notbetreuung zu gewährleisten: a) Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind, b) Kinder, deren beide Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann, c) ab dem 18. Januar 2021 Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Eine Auflistung der Bereiche der kritischen Infrastrukturen entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Notbetreuung. Eltern von Grundschulkindern Bereich Unsere Zeichen Ihre Zeichen Straße, Haus-Nr., Ort Ansprechpartner/in Telefon 03535 46 4004 (Hotline) E-Mail Datum 09. Januar 2021 - 2 - Davon abweichend haben Kinder auch dann grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn zumindest eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe. Die Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt bei der jeweiligen kreisangehörigen Kommune, in dessen regionalen Grenzen sich der Wohnort der Personensorgeberechtigten befindet. Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Elbe-Elster unter www.lkee.de > Corona > Notbetreuung in Schule und Hort.

 

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

 

Roland Neumann

Beigeordneter und Dezernent