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Rückbau aller Regenwasserableitungen (Hof- und Dachentwässerungen)

Amt Elsterland, den 14. 04. 2016

in den Ortsteilen der Gemeinde Heideland, Rückerdsorf, Schilda und Schönborn bis zum 15.09.2016, welche Niederschlagsabwasser auf Verkehrsflächen und/oder kommunale Flächen ableiten

 

Schon seit längeren wird in den oben genannten Gemeinden mit Sorge beobachtet, dass Grundstückseigentümer das Regenwasser ihrer Gebäudedach- und Hofflächen auf öffentliche Verkehrsflächen ableiten.

Die Straßen besitzen meist keine Entwässerungsrinnen und sind außerdem nicht dafür ausgelegt, auch noch privates Wasser der Anlieger aufzunehmen. So kann es zu Aufstauungen kommen, welche eine erhöhte Gefährdung des Straßenverkehrs und teilweise eine Unpassierbarkeit mit sich bringt (z.B. L 601, Eichholzer Straße).

 

Besonders die Wege und Straßen mit einem ungebundenen Straßenaufbau werden durch die regelmäßig eingeleiteten Wassermengen schwer geschädigt, die Bodenerosion wird erheblich verstärkt. Es kommt zu starken Vernässungen, Ausspülungen in der Tragschicht, Schlagloch- und Pfützenbildung mit daraus entstehenden Eisflächen samt Unfallgefahr im Winter, der Bodenfrost verhindert bzw. verzögert dann auch zusätzlich eine Versickerung des Wassers (z.B. in den Dorfstraßen Drößigs).

 

Die Entwässerung der Dach- und Hofflächen auf Verkehrsflächen und auch auf kommunale Grundstücksflächen ist ohne Genehmigung nicht zulässig! Grundsätzlich muss das Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden!

 

Im Zuge der Gefahrenabwehr sind die Gemeinden verpflichtet, diesen Missstand abzustellen. Daher wird das Amt Elsterland zeitnah alle abgeleiteten Regenwässer von Dach- und Hofflächen auf kommunale Flächen und Verkehrsflächen in allen Gemeinden aufnehmen, kontrollieren und dokumentieren.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass vorgenannte Regenwasserableitungen (Hof- und Dachentwässerungen) bis zum 15.09.2016 zurückzubauen sind und somit das anfallende Niederschlagswasser entsprechend dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG §§ 51, 54, 66), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG § 55) sowie dem Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG §§ 52, 54) auf dem eigenem Grundstück einer Versickerung zuzuführen ist. Sollten die Regenwasserableitungen bis zum 15.09.2016 nicht zurückgebaut sein (ggf. Ableitung durch angeschlossenes flexibles KG-Rohr am Fallrohrende der Dachenentwässerung mit Rückleitung auf eigenes Grundstück), so sieht sich das Amt Elsterland gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatzforderungen geltend zu machen.

 

Nicht zuletzt möchten wir darauf aufmerksam machen, dass die Instandsetzung durch Regenwassereinleitungen geschädigter Wege und Straßen ein minderbarer Kostenfaktor im jeweiligen Gemeindehaushalt ist, der am Ende jedem Einwohner zu Gute kommt.

 

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